Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: VI ZR 198/09) den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht konkretisiert:
Demnach hat ein Arzt auch über ein lediglich theoretisches Risiko einer Operationsfolge aufzuklären. Unerheblich ist, ob über diese Operationsfolge bereits in Fachzeitschriften berichtet worden ist.
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in welchem der Arzt dem Patienten zu einer Periradikulären Therapie (PRT) – einer Injektion an der Wirbelsäule – geraten hat, welche auch durchgeführt wurde. Hintergrund dieser Empfehlung waren der Verschleiß der Wirbelsäule des Patienten und daraus folgende Beschwerden. Bei der Operation traten jedoch erhebliche Komplikationen auf: Der Patient ist in Folge der Operation irreversibel querschnittsgelähmt und zu 100% erwerbsunfähig.
Auf die Gefahr einer drohenden Querschnittslähmung hatte der Arzt nicht hingewiesen, weshalb der Patient Klage wegen einer (vermeintlich) begangenen Aufklärungspflichtverletzung erhoben hat.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Patient „im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Hierbei soll von dem jeweiligen Arzt weder etwas beschönigt noch verschlimmert dargestellt werden. Dabei hat sich die Aufklärung sowohl auf die Art des Eingriffs als auch auf die damit nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu erstrecken. „Außerhalb der Wahrscheinlichkeit“ liegen Risiken aber eben nicht schon dann, wenn diese noch keine Erwähnung in einschlägigen Publikationen gefunden haben.
Bezüglich des mit einem Eingriff verbundenen Risikos kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, wie oft sich das Risiko realisiert; vielmehr ist die Bedeutung relevant, die das Risiko für den Entschluss des Patienten haben kann. So ist es auch nötig, über ein sehr geringes Risiko aufzuklären, wenn dieses für den Patienten einen weitreichenden Einfluss auf die Lebensführung haben kann.
Die Aufklärungspflicht setzt aber auch voraus, dass das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war oder dem behandelnden Ärzten zumindest hätte bekannt sein müssen – anderenfalls entfällt die Aufklärungspflicht. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen, musste das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Sachverständigen einschalten. Dieser hatte im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Querschnittslähmung bei wirbelsäulennahen Eingriffen aufgrund der anatomischen Begebenheiten nicht gänzlich auszuschließen sei und daher hier genauso bestehe wie bei anderen ähnlich lokalisierten Eingriffen, bei denen bereits Fälle einer Querschnittslähmung bekannt geworden sind. Daher halte er es auch für notwendig, über dieses Risiko aufzuklären, selbst wenn bisher bei dieser speziellen Operation noch keine Fälle bekannt wurden, in denen sich dieses Risiko realisiert habe.
Fazit: Je schwerwiegender die (auch nur entfernt denkbaren) Folgen eines medizinischen Eingriffs für die Patienten sein können, desto mehr besteht die ärztliche Pflicht auch zur Aufklärung über solche Risiken, welche aus der Praxis und einschlägigen Literatur zwar nicht bekannt sind, jedoch „theoretisch“ auch bei dem avisierten Eingriff nicht auszuschließen sind.
Rechtsanwältin Alexandra Becker
