SBZW Mitglied der VLI

SBZW Mitglied der Verbindungsstellte Landwirtschaft e.V. >>>

31.01.2012
Drucken Weiterempfehlen

Umfang ärztlicher Aufklärungspflicht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: VI ZR 198/09) den Umfang... >>>

30.01.2012
Drucken Weiterempfehlen

Wichtige Änderungen im Mietrecht

Neue Gesetze erleichtern Kündigung, Räumungsklagen und... >>>

29.01.2012
Drucken Weiterempfehlen

Rechtsanwalt Hasso Werk zur Erbrechts-Falle

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hannover klargestellt, dass eine Erbengemeinschaft auch dann einen Anspruch gegen die Bank aus Auszahlung von Anlagebeträgen des Erblassers hat, wenn die Bank bereits zuvor die Anlagebeträge in voller Höhe an einen einzelnen Miterben ausgezahlt hatte. In dem konkreten Fall hatte die Witwe des Erblassers die Sparbriefe aufgelöst und die Guthaben allein in Empfang genommen. Die Miterbin konnte die Bank erfolgreich auf Auszahlung des ihr zustehenden Anteils verklagen.

Diese – für den Laien nicht unbedingt zwingende Rechtsfolge – ist nicht überraschend, sondern fügt sich nahtlos in die gesetzliche Systematik ein. Mag der ein oder andere in diesen Fällen geneigt sein, sich an die unberechtigt handelnden Erben halten so wollen, so ist tatsächlich – nicht zuletzt aufgrund der hohen Solvenz – die Bank der vorzugswürdige Anspruchsgegner. Denn rechtlich gesehen stellt die Auszahlung der Bank an den einzelnen Erben eben keine Erfüllung i. S. d. §364 BGB dar. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Rechtsstreit – kein legitimierter Erbschein vorgelegt wurde. Denn nach § 2039 S.1 BGB kann die Bank nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten. Der Rechtsgedanke des § 2039 S.1 BGB beansprucht natürlich nicht nur bei Banken, sondern auch bei allen anderen Schuldnern von Erbengemeinschaften Geltung.  Das Urteil zeigt auch auf, wie wichtig es ist, sich vor der eigenen Leistung über die Erbrechtsverhältnisse Gewissheit zu verschaffen und einen Legitimationsnachweis des Anspruchstellers zu verlangen.

29.10.2010
Artikel drucken Weiterempfehlen