BGH 21.12.2011, I ZR 190/10
Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Entscheidend für die Neuwagen-Eigenschaft sind objektivierbare Umstände (hier: Kilometerleistung), aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bot am 20.4.2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG. Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie mit der Begründung ab, bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Gründe:
Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der EU umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der BGH im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.
Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre.
Als objektiven Umstand kann auf die Kilometerleistung abgestellt werden: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
Rechtsanwalt Hasso Werk
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Neue Gesetze erleichtern Kündigung, Räumungsklagen und Vollstreckung
Die sog. "Berliner Räumung“, bei der der Vermieter den Räumungsauftrag auf die Besitzverschaffung an der Wohnung beschränkt und an den in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht, soll als gleichberechtigte Alternative zur "normalen Räumung“ im Gesetz festgeschrieben werden. Hierdurch sollen Vermieter künftig kostengünstiger räumen können. Bislang ist dieses von der Praxis entwickelte Modell nicht gesetzlich normiert.
Mietern soll es künftig erschwert werden, Räumungen dadurch zu verhindern, dass sie Personen in die Wohnung aufnehmen, von denen der Vermieter nichts weiß. Bislang scheitern Räumungen oft daran, dass in der Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters Personen wohnen, gegen die dann kein Vollstreckungstitel vorliegt. Gegen solche Personen sollen Vermieter künftig durch einstweilige Verfügung kurzfristig einen ergänzenden Räumungstitel erwirken können.
Die Nichtzahlung der Kaution soll als Grund zur fristlosen Kündigung festgeschrieben werden. Dem Entwurf zufolge soll der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen können, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht. Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs sieht der Entwurf auch hier die Möglichkeit vor, die Kündigung unwirksam zu machen, wenn der rückständige Betrag innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt wird.
Die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch den Erwerb durch Gesellschaften oder Miteigentümer soll erschwert werden. So soll künftig beim Erwerb vermieteter Wohnimmobilien durch Gesellschaften oder mehrere Personen generell die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB (3 bzw. 10 Jahre) gelten. Ausnahme: Erwerb durch Familienmitglieder oder Angehörige desselben Haushalts zur Selbstnutzung.
Wir beraten sie gern in allen mietrechtlichen Angelegenheiten.
Rechtsanwalt Michael Zilan
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Umfang der Aufklärungspflicht – Arzt muss grundsätzlich auch über lediglich „theoretische Risiken“ aufklären
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: VI ZR 198/09) den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht konkretisiert:
Demnach hat ein Arzt auch über ein lediglich theoretisches Risiko einer Operationsfolge aufzuklären. Unerheblich ist, ob über diese Operationsfolge bereits in Fachzeitschriften berichtet worden ist.
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in welchem der Arzt dem Patienten zu einer Periradikulären Therapie (PRT) – einer Injektion an der Wirbelsäule – geraten hat, welche auch durchgeführt wurde. Hintergrund dieser Empfehlung waren der Verschleiß der Wirbelsäule des Patienten und daraus folgende Beschwerden. Bei der Operation traten jedoch erhebliche Komplikationen auf: Der Patient ist in Folge der Operation irreversibel querschnittsgelähmt und zu 100% erwerbsunfähig.
Auf die Gefahr einer drohenden Querschnittslähmung hatte der Arzt nicht hingewiesen, weshalb der Patient Klage wegen einer (vermeintlich) begangenen Aufklärungspflichtverletzung erhoben hat.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Patient „im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Hierbei soll von dem jeweiligen Arzt weder etwas beschönigt noch verschlimmert dargestellt werden. Dabei hat sich die Aufklärung sowohl auf die Art des Eingriffs als auch auf die damit nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu erstrecken. „Außerhalb der Wahrscheinlichkeit“ liegen Risiken aber eben nicht schon dann, wenn diese noch keine Erwähnung in einschlägigen Publikationen gefunden haben.
Bezüglich des mit einem Eingriff verbundenen Risikos kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, wie oft sich das Risiko realisiert; vielmehr ist die Bedeutung relevant, die das Risiko für den Entschluss des Patienten haben kann. So ist es auch nötig, über ein sehr geringes Risiko aufzuklären, wenn dieses für den Patienten einen weitreichenden Einfluss auf die Lebensführung haben kann.
Die Aufklärungspflicht setzt aber auch voraus, dass das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war oder dem behandelnden Ärzten zumindest hätte bekannt sein müssen – anderenfalls entfällt die Aufklärungspflicht. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen, musste das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Sachverständigen einschalten. Dieser hatte im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Querschnittslähmung bei wirbelsäulennahen Eingriffen aufgrund der anatomischen Begebenheiten nicht gänzlich auszuschließen sei und daher hier genauso bestehe wie bei anderen ähnlich lokalisierten Eingriffen, bei denen bereits Fälle einer Querschnittslähmung bekannt geworden sind. Daher halte er es auch für notwendig, über dieses Risiko aufzuklären, selbst wenn bisher bei dieser speziellen Operation noch keine Fälle bekannt wurden, in denen sich dieses Risiko realisiert habe.
Fazit: Je schwerwiegender die (auch nur entfernt denkbaren) Folgen eines medizinischen Eingriffs für die Patienten sein können, desto mehr besteht die ärztliche Pflicht auch zur Aufklärung über solche Risiken, welche aus der Praxis und einschlägigen Literatur zwar nicht bekannt sind, jedoch „theoretisch“ auch bei dem avisierten Eingriff nicht auszuschließen sind
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Insbesondere für Klein-Unternehmer bzw. Existenzgründer mit nur geringem Eigenkapital war die Wahl der Rechtsform der „Limited Company“ in der Vergangenheit eine preisgünstige Möglichkeit, trotz geringen Eigenkapitals die eigene Haftung zu beschränken. Die Ltd. hatte aufgrund der Kapitalschwäche vieler Gesellschaften, die diese Rechtsform in Deutschland gewählt haben, im Geschäftsverkehr keinen seriösen Ruf. Auch war unklar, ob deutsches Recht für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen anwendbar ist und diesbezügliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichte ausgetragen werden konnten. Dieses Problem sollte oftmals durch die Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts und der Zuständigkeit deutscher Gerichte im Gesellschaftsvertrag gelöst werden.
In der anwaltlichen und notariellen Beratung haben wir stets auf diese Probleme hingewiesen und unseren Mandanten eher von der Gründung einer Ltd. abgeraten.
Wir sehen uns in unserer Skepsis durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (Az: II ZR 28/10) entschieden, dass sich die Zuständigkeit für Klagen in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten einer Limited nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat richtet. Ausschließlich zuständig sind daher – je nach dem wo die Ltd. gegründet wurde- z.B. britische Gerichte. Dies soll nach dem Bundesgerichtshof ausdrücklich auch dann gelten, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Kommt es also zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern sind diese daher vor ausländischen Gerichten unter Geltung ausländischen Rechts zu führen. Die einstmals angestrebte Kostenersparnis und vereinfachte Gründung wird spätestens bei einer Auseinandersetzung zum „Bumerang“.
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ist daher –in nahezu allen Fällen- die vorzugswürdige Alternative.
Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Gesellschaftsgründung oder dem Weg aus der „Limited-Falle.“
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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hannover klargestellt, dass eine Erbengemeinschaft auch dann einen Anspruch gegen die Bank aus Auszahlung von Anlagebeträgen des Erblassers hat, wenn die Bank bereits zuvor die Anlagebeträge in voller Höhe an einen einzelnen Miterben ausgezahlt hatte.
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